Offenlegung zur Pflichtverteidigerliste
Hinweise zur Erstellung und Nutzung gemäß § 142 Abs. 6 StPO
Hinweis
Jeder Eintrag in unsere Pflichtverteidigerliste wird händisch auf die Erfüllung der Anforderungen des § 142 VI StPO geprüft. Zusätzlich wird eine schriftliche anwaltliche Versicherung jedes verzeichneten Strafverteidigers eingeholt, dass dieser die Anforderungen des § 142 VI StPO erfüllt und aufrecht erhält, solange der Eintrag in der Pflichtverteidigerliste besteht.
Prüfprozess
- Der DSN prüft bei Aufnahme händisch den Eintrag des Strafverteidigers im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Fachanwaltschaft für Strafrecht wird hier ggf. verifiziert.
- Strafverteidiger, die keine Fachanwälte für Strafrecht sind, werden durch Sichtung der Internetpräsenz, der angegebenen Spezialisierungen und Tätigkeitsfelder verifiziert.
- Mittels schriftlicher anwaltlicher Versicherung des verzeichneten Strafverteidigers wird verifiziert, dass der Strafverteidiger insbesondere sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen gegenüber der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erklärt hat.
- Ebenso gemäß schriftlicher anwaltlicher Versicherung wird verifiziert, dass der Strafverteidiger die weiteren Voraussetzungen des § 142 VI StPO erfüllt und bei Wegfall dieser, insbesondere des Interesses an der Übernahme von Pflichtverteidigungen, die Beteiligung an der Pflichtverteidigerliste sofort online beendet.