Offenlegung zur Pflichtverteidigerliste

Hinweise zur Erstellung und Nutzung gemäß § 142 Abs. 6 StPO

Hinweis

Jeder Eintrag in unsere Pflichtverteidigerliste wird händisch auf die Erfüllung der Anforderungen des § 142 VI StPO geprüft. Zusätzlich wird eine schriftliche anwaltliche Versicherung jedes verzeichneten Strafverteidigers eingeholt, dass dieser die Anforderungen des § 142 VI StPO erfüllt und aufrecht erhält, solange der Eintrag in der Pflichtverteidigerliste besteht.

Prüfprozess

  1. Der DSN prüft bei Aufnahme händisch den Eintrag des Strafverteidigers im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Fachanwaltschaft für Strafrecht wird hier ggf. verifiziert.
  2. Strafverteidiger, die keine Fachanwälte für Strafrecht sind, werden durch Sichtung der Internetpräsenz, der angegebenen Spezialisierungen und Tätigkeitsfelder verifiziert.
  3. Mittels schriftlicher anwaltlicher Versicherung des verzeichneten Strafverteidigers wird verifiziert, dass der Strafverteidiger insbesondere sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen gegenüber der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erklärt hat.
  4. Ebenso gemäß schriftlicher anwaltlicher Versicherung wird verifiziert, dass der Strafverteidiger die weiteren Voraussetzungen des § 142 VI StPO erfüllt und bei Wegfall dieser, insbesondere des Interesses an der Übernahme von Pflichtverteidigungen, die Beteiligung an der Pflichtverteidigerliste sofort online beendet.